Allgemeine Geschäftsbedingungen der AE Photonics GmbH

§ 1 - Geltung

1. Alle Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Dienstleistungen abschließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Berücksichtigung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, welches Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form niederzulegen. Mündlich getroffene Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung zu ihrer Wirksamkeit.

 

§ 2 - Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mit Ausnahme des Geschäftsführers sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Gebrauchswerte, Maße und weitere technische Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvorschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen unsererseits diese Gegenstände vollständig an uns zurück zu geben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

 

§ 3 - Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro, "ab Lager" zuzüglich Versand sowie der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten und sich hierdurch der Gesamtpreis ändert. Berechnungsgrundlage ist der Angebotspreis unter Berücksichtigung gewährter Nachlässe. Wir werden den Auftraggeber über etwaige Preisänderungen unverzüglich informieren.

3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszins per annum zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekanntwerden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern oder durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

§ 4 - Lieferung und Lieferzeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen oder Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Vereinbarte unverbindliche oder verbindliche Liefertermine oder -fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungen oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Streiks oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) die wir nicht zu vertreten haben.

3. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag befugt. Geleistete Zahlungen werden, soweit sie den nicht erfüllten Vertrag oder Vertragsteil betreffen, erstattet.

4. Bei Störungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- bzw. Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

5. Der Auftraggeber ist bei Verzögerung unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer zu informieren. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

6. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde entsprechend individueller Vereinbarungen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

7. Eine Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

8. Wir sind nur dann zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn

- die Teillieferung oder Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

- die Restleistung oder Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

§ 5 - Gefahrübergang und Abnahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem wir versandbereit waren und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen.

3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn

- die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,

- wir dies dem Auftraggeber mitgeteilt und ihn zur Abnahme innerhalb von 7 Tagen aufgefordert haben,

- der Auftraggeber mit der Nutzung der Leistung bzw. Ware begonnen hat.

 

§ 6 - Gewährleistung

1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns keine offensichtlichen oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder zu dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, angezeigt werden. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

2. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist zunächst zur Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

3. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert werden. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

5. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

§ 7 - Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzungen, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

2. Wir haften nicht im Falle einfacher und grober Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes oder der Dienstleistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit wir gemäß § 7 Abs. 2 dem Grunde auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die uns bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung ausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 1 Mio. € je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unseres Hauses.

5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6. Die Einschränkung dieses § 7 gelten nicht für die Haftung unsererseits wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 - Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unsererseits gegenüber dem Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehungen.

2. Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

6. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

7. Treten wir bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

§ 9 - Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl Dresden oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehung zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 gilt nicht.

3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, geltend zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.