§ 1 - Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen geltenauch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenderBedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S. von §310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 - Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlichgeschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibtalle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. MündlicheZusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mit Ausnahme des Geschäftsführers sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündlicheAbreden zu treffen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlichdieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Gebrauchswerte, Maße und weitere technische Daten sind nurverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Wir behalten uns das Eigentumoder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvorschlägen sowie demAuftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und anderenUnterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrücklicheschriftliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen,sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangenunsererseits diese Gegenstände vollständig an uns zurück zu geben und eventuell gefertigteKopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigtwerden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferungdurch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von unszu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseremZulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
§ 3 - Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro, "ab Lager" zuzüglich Versand sowie der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten und sich hierdurch der Gesamtpreis ändert.Berechnungsgrundlage ist der Angebotspreis unter Berücksichtigung gewährter Nachlässe. Wir werden den Auftraggeber über etwaige Preisänderungen unverzüglich informieren.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszins per annum zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungenwegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekanntwerden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern oder durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligenVertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 - Lieferung und Lieferzeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen oder Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Vereinbarte unverbindliche oder verbindliche Liefertermine oder -fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oderLeistungen oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige,zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Schwierigkeiten inder Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen,Streiks oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)die wir nicht zu vertreten haben.
3. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag befugt. Geleistete Zahlungen werden, soweit sie den nicht erfüllten Vertrag oder Vertragsteil betreffen, erstattet.
4. Bei Störungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- bzw. Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
5. Der Auftraggeber ist bei Verzögerung unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer zu informieren. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
6. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde entsprechend individueller Vereinbarungen Anspruch auf eineVerzugsentschädigung.
7. Eine Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
8. Wir sind nur dann zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn- die Teillieferung oder Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,- die Restleistung oder Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen(es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
§ 5 - Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, gehtdie Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem wir versandbereit waren und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
3. Sofern die Voraussetzungen von Nr. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 6 - Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass diese zum einen nach §377 HGB geschuldetenUntersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auf unser Verlangenist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigterMängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit dieKosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßenGebrauchs befindet.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nur zur Lieferung einer neuen mangelfreienSache berechtigt. Eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h.der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Ersatzlieferung,kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessenmindern.
3. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmtenVoraussetzungen Schadensersatz verlangen.
4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstandändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglichoder unzumutbar erschwert werden. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderungentstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
5. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einermangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitungeiner ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach dem § 478, 479 BGB bleibt unberührt.Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 - Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzungen,Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabeijeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüchegeltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder groberFahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzlicheVertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweiseeintretenden Schaden begrenzt.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflichtverletzen. Auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbarentypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor,wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertrauthat und auch vertrauen durfte.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitbleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, diese Auskünfte oder Beratungennicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 8 - Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in §7 vorgesehen, ist ohne Rücksicht aufdie Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere fürSchadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungenoder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. §823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1. gilt auch soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatzdes Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, giltdiese auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer angestellten Arbeitnehmer,Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 - Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus demLiefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsachedurch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu derenVerwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglichangemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwertzu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kundediese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlichzu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht inder Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zuerstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlichMehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seineAbnehmer oder dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nachVerarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kundeauch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibthiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange derKunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzuggerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrensgestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wirverlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,alle zum Einzug erforderlichen Angaben machte, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt undden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweitfreizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen ummehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§10 - Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Dresden ausschließlicher Gerichtsstand;wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Dresden Erfüllungsort.
§ 11 - Schlussbestimmungen
Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten,geltend zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart,welche die Vertragspartner den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und demZweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslückengekannt hätten.Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit sämtlicherandere AGB zur Folge.
Stand: 28.01.2010